Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Getränke Maier GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle aktuellen und zukünftigen Bereiche und Firmen der Getränke Maier GmbH & Co. KG (Verkäufer) und liegen allen Angeboten und Lieferungen dieser zu Grunde, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Entsprechende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer. Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden spätestens mit widerspruchloser Annahme der bestellten Warte Vertragsbestandteil und gelten für alle weiteren zukünftigen Lieferungen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt oder durch Lieferung ausgeführt hat. Auftragsannahme erfolgt hinsichtlich der Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit ebenso freibleibend. Treten mehrere Käufer, auch Eheleute, als Sammelbesteller auf, haften sie dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die gesamte Bestellung. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Volumen, Gewicht, Maße, Inhaltsstoffe) soweit die Darstellungen dieser sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sind, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck beeinträchtigt ist, zulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Lieferung unserer Ware erfolgt, soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, zu den jeweiligen Tagespreisen, zzgl. Pfand, die dem Käufer bekannt gemacht werden, zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Unsere Rechnungen sind einen Tag nach Erholt sofort und ohne jeden Abzug fällig und im SEPA-Firmenlastschriftverfahren zu zahlen. Sofern mit dem Käufer das SEPA Basislastschriftverfahren vereinbart ist, gilt gleiches. Die Frist zur erforderlichen Vorabankündigung beträgt mindestens einen Tag vor der Fälligkeit des jeweils zum Einzug vorgesehenen Zahlbetrages. Der Kunde sichert zu, für die Deckung seines Kontos zu sorgen.

3.3 Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen sofortige Barzahlung der Lieferung auszuführen. Bei nicht fristgerechter Zahlung behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bundesban zu berechnen, dabei können wir gem. § 288 BGB jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Dem Verkäufer steht zusätzlich ein Anspruch in Höhe eines Pauschbetrages von 40,00 € als Entschädigung für die Beitreibungskosten zu. Übersteigen die Beitreibungskosten den Pauschbetrag hat der Verkäufer einen Anspruch auf Erstattung der darüberhinausgehenden Beitreibungskosten. Sämtliche Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso die Kosten der Nichteinlösung von Zahlungsmitteln und die damit verbundenen Kosten.

3.4 Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel erfolgt die Annahme nur zahlungshalber und nicht erfüllungshalber. Erst nach Gutschrift durch die Bank des Verkäufers und nach Einlösung durch die bezogene Bank gilt die Zahlung als erfolgt. Bei SEPA Basislastschriftverfahren ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Betrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Verkäufer gutgeschrieben ist.

3.5 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers wahlweise zur Tilgung von Verbindlichkeiten, Krediten, rückständigen Zinsen und Kosten zu verwenden. Der Käufer verzichtet auf das Bestimmungsrecht nach §366 Abs. 1 BGB. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, der Käufer in Verzug ist oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sollten diese verweigert werden, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferung und Lieferzeit sowie Verzug

4.1 Vom Verkäufer in Aussichte gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Verkäufer gerät nur durch Mahnung in Verzug, soweit sich aus Gesetz oder Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnung und Fristsetzung des Käufers bedürfen zu Wirksamkeit der Schriftform.

4.2 Bei Selbstabholung des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter, die insoweit Erfüllungsgehilfen des Käufers sind, platziert der Verkäufer die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers ausschließlich nach Weisung des Fahrpersonals. Der Verkäufer ist nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäufer erfolgt nicht. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf ungenügender Ladungssicherung zurückgehen. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen fehlender oder unzureichender Ladungssicherung frei.

4.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt (z.B. Zahlungsverzug, Rückgabe von Leergut usw.)

4.4 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. saisonale Engpässe bei Leer- / Vollgutengpässen, Transportverzögerungen, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und er als Verkäufer diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Der Verkäufer ist auch zu Teillieferungen berechtigt.

4.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe der Nr. 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5. Gefahrübergang

5.1 Bei Abholung geht die Gefahr, mit der Bereitstellung der Ware auf dem Hof des Verkäufers und Mitteilung an den Käufer, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, auf den Käufer über.

5.2 Bei Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer mit Ablieferung der Ware an die erste Tür des Käufers über. Ist das Verräumen der Ware in das Geschäftslokal des Käufers vereinbart, geht die Gefahr mit Abstellen der Ware auf den zugewiesenen Platz, auf den Käufer über.

5.3 Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.

5.4 Der Übergabe steht gleich, wenn sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet. Lagerkosten nach Gefahrübergang sind vom Käufer zu tragen.

6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. MHD minus sechs Wochen, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich bei Abholung oder nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Fehlmengen sind sofort schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Abwesenheit des Käufers bei Anlieferung spätestens am ersten Werktag nach dem Zugang des Lieferscheines, in Ermangelung eines solchen am ersten Werktag nach dem Zugang der Rechnung. Spätere Rügen sind ausgeschlossen. Bei diesen Mängeln kann nur Ersatzlieferung verlang werden. Hinsichtlich offenkundiger Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung oder Abholung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist eine beanstandete Ware frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges bzw. holt die Ware ab, dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in Nr. 7 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

6.5 Die eichamtlich festgestellten Inhalte von Fässern und Flaschen sind für Verkäufer und Käufer verbindlich. In der Natur der Produkte liegende Qualitätsschwankungen berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen.

6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Rückbier kann nur ersetzt werden, wenn der jeweilige Hersteller das Rückbier anerkennt und uns gutgeschrieben hat. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Durch die Unterschrift des Käufers oder auch eines Beschäftigten ist die korrekte Lieferung und Leergutrücknahme bestätigt.

6.7 Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Ware (z,B. Kühlschränke, Biergarnituren usw.) erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7. Haftung

Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz für vorsätzlich verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In demselben Umfang haftet der Verkäufer auch im Falle einer Garantie. Für andere grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Verkäufer beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Außer in den vor genannten Fällen haftet der Verkäufer für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht. Die verstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die Haftung von Organen, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen vom Verkäufer. Liegt eine Pflichtverletzung vor, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, und die keinen Mangel der vom Verkäufer gelieferten Ware darstellt, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.

8. Leergut / Saldoanerkenntnis / Pfand / Rückholung

8.1 Für Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) im folgenden Leergut genannt, wird der jeweils vereinbarte bzw. allgemein geltende Pfandsatz erhoben.

8.2 Soweit das Leergut das Eigentum des Verkäufers ist, wird es dem Käufer nur ausgeliehen und bleibt Eigentum des Verkäufers. Ist es Eigentum der Lieferanten, so behält sich der Verkäufer das Besitzrecht aus mittelbarem Besitz vor.

8.3 Der Verkäufer ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen, d.h. vollständig sortiertes Mehrwegleergut, zurückzunehmen. Fremdleergut, welches nicht dem Sortiment des Verkäufers entspricht, wird nicht vergütet und abholbereit zur Verfügung gestellt. Zur Rücknahme von Einweggebinden ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit diese Dienstleistung zu den aktuell gültigen Konditionen anzufordern. Bei übermäßiger bzw. unverhältnismäßiger Leergutrückführung (> 105 % in Verhältnis zum gelieferten Vollgut) behalten wir uns vor, dem Käufer die uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

8.4 Der Pfandsaldo gilt vom Käufer als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Der Leergutsaldo muss vom Käufer bei Ende der Geschäftsbeziehungen ausgeglichen werden. Fehlendes Leergut muss vom Käufer zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Mehr zurückgegebenes Leergut steht bei dem Verkäufer zur Abholung bereit.

8.5 Sofern der Käufer die Rückholung von Waren beauftragt oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung und der damit verbundenen Rückholung von Voll- und Leergut durch den Verkäufer berechnen wir pro Gebinde € 2,50.

9. Kontoauszüge / Offene Posten

Vom Verkäufer erstellte Kontoauszüge / offene Posten können nur innerhalb von 14 Tagen reklamiert werden. Danach gelten sie als anerkannt.

10. Eigentumsvorbehalt / Forderungsabtretung

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel im Eigentum des Verkäufers

10.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt.

10.3 Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit einer Ware, die dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Verkäufers zum Gesamtwert.

10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und unter der Maßgabe, dass die Forderungen gemäß Nr. 10.6 tatsächlich auf uns übergehen.

10.5 Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, enden mit dem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

10.6 Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht dem Verkäufer die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware zu.

10.7 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer überlassenen Sicherheit, dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %. Kann der Käufer oder ein durch die Übersicherung beeinträchtigter Dritter verlangen, dass der Verkäufer die Sicherheit nach seiner Wahl freigibt.

10.8 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. Der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Pfändungen sofort zu benachrichtigen und den Pfandgläubiger zu benennen.

10.9 Eine Rücknahme auf Grund des Eigentumsvorbehaltes ist kein Rücktritt vom Vertrag, außer der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. Der Verkäufer kann zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

10.10 Der Käufer verwahrt Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich und versichert diese gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl usw.) im gebräuchlichen Umfang zu lagern und zu sichern. Etwaige Entschädigungsansprüche gegen Versicherer oder sonstige Ersatzpflichtigen werden an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

10.11 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an alle in diesen Bedingungen festgelegten Formen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

11. Veranstaltungen

11.1 Kommissionsware: Der Verkäufer verpflichtet sich volle, sortenreine Kisten vom Käufer zurückzunehmen und den Warenwert zurückzuerstatten. Gemischte, angebrochene Kisten werden nur als Leergut gutgeschrieben bzw. nach Rücksprache mit dem Käufer zur Abholung bereitgestellt. Wein und Spirituosen nimmt der Verkäufer auch originalverschlossen bzw. mit unversehrter Banderole in Einzelflaschen zurück.

11.2 Handlingsgebühr: Bringt der Käufer mehr als 50 % der Ware Vollgut zurück ist der Verkäufer berechtigt eine Wiedereinlagerungsgebühr von 0,50 € pro Flasche, 1,00 € pro Kiste und 3,00 pro Fass zu verrechnen.

11.3 Inventar: Der Verkäufer ist berechtigt bei Verschmutzung des Inventars die Reinigung in Rechnung zu stellen. Bei Beschädigtem Inventar stellt der Verkäufer die Reparaturkosten, bzw. die Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zzgl. Nebenkosten (z.B. Fracht) ggf. auch die Ausfallkosten in Rechnung.

11.4 Leihkühlwagen / Leihkühlschränke: Der Käufer verpflichtet sich Leihkühlwagen und - schränke sorgfältig zu behandeln, diese mit einem geeigneten Zugfahrzeug abzuholen und nur bestimmungsgemäß zu gebrauchen, d.h. zur Kühlung von Getränken. Eine Nutzung für Lebensmittel ist nicht erlaubt und die anfallende Reinigung wird vom Verkäufer entsprechend der entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden die der Käufer mit oder durch einen Leihkühlwagen verursacht.

11.5 Zufuhr/ Abholung: Der Verkäufer berechnet, soweit eine Anlieferung vereinbart wurde, für die Anlieferung und Abholung, von Leihkühlwagen und / oder Inventar eine Gebühr von 60,- € pro Stunde Arbeitszeit und zusätzlich 2,- € pro Kilometer Fahrstrecke.

11.6 Absagen: Der Verkäufer behält sich vor bei Absagen später als fünf Tage vor dem vereinbarten Liefertermin eine Aufwandsentschädigung für bereits getätigte Leistungen (z.B. Kommissionierung und Einkühlung bestellter Ware) und für diesen Zeitraum nicht mehr vermietbares Leihinventar zu verrechnen.

12. Kohlensäure- / Mischgas

Der Käufer von Kohlensäure und Mischgas verpflichtet sich die Druckgasflaschen entsprechend der Gefahrenklasse zu behandeln, zu transportieren und zu lagern. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Handhabung der Druckgasflaschen.

Der Käufer von Kohlensäure und Mischgas verpflichtet sich, die Druckgasflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. dem Verkäufer vom Hersteller in Rechnung gestellte Pfand bzw. Miete berechnet. Wird die Druckgasflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zurückgegeben, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einzufordern.

13. Werbematerial / Inventar

Die vom Verkäufer an den Käufer zur Verfügung gestellten Gegenstände (Leihinventar, Leihreklame, etc.) bleiben Eigentum des jeweiligen Lieferanten, der diese Gegenstände zur Verfügung stellt. Dem Käufer obliegt bezüglich dieser Gegenstände die Sorgfaltspflicht eines Kaufmannes. Die Rechte aus mittelbarem Besitz behält sich der Verkäufer vor und berechnet dem Käufer für nicht zurückgegebene Gegenstände den Wiederbeschaffungspreis, bzw. den Preis, der dem Verkäufer in Rechnung gestellt wird, zzgl. etwaiger Nebenkosten.

14. Gesellschafterverrechnungsklausel

Der Verkäufer ist berechtigt gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die ihm gegen den Käufer zustehen oder gegen sämtliche Forderungen die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Verkäufer zustehen. Dies auch bei unterschiedlichen Fälligkeiten.

15. Nachsichtsklausel

Vom Verkäufer stillschweigend – auch mehrfach – geübte Nachsicht gilt nicht als Änderung der jeweiligen Bedingungen.

16. Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

17. Teilunwirksamkeit

Sollte ein Teil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer ist Ulm, Deutschland. Sollte ein anderes Gericht zuständig sein, so gilt unter Kaufleuten trotzdem Ulm gem. §38, I ZPO als vereinbart.

Stand 08/2024